Seit dem 1. Juni 2022 haben alle Bürger in Deutschland ein einklagbares Recht auf Internet. Dieses recht auf internet wurde mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes eingeführt und soll sicherstellen, dass jeder Zugang zu einer digitalen Grundversorgung erhält. Dennoch sind rund 400.000 Haushalte in Deutschland nach wie vor unterversorgt.
Die gesetzlich festgelegte internet grundversorgung umfasst aktuell eine Mindestgeschwindigkeit von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden. Zudem hat die Bundesnetzagentur einen „erschwinglichen Verbraucherpreis“ von etwa 30 Euro pro Monat festgelegt. Im Sommer 2022 wurde allerdings bereits beschlossen, dass diese Mindestanforderungen künftig auf 15 Mbit/s beim Download und 5 Mbit/s beim Upload steigen sollen.
Doch wie können Betroffene dieses recht auf internet gesetz tatsächlich durchsetzen? Welche Schritte sind notwendig, wenn der Internetanschluss fehlt oder zu langsam ist? Dieser Ratgeber erklärt, wie das Verfahren bei der Bundesnetzagentur funktioniert, was bei schlechter Bonität gilt und welche Besonderheiten für Mieter zu beachten sind.
Was bedeutet das Recht auf Internet?
Das Recht auf Internet ist in Deutschland keine bloße Floskel, sondern eine verankerte rechtliche Realität. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 wurde ein wesentlicher Schritt zur digitalen Teilhabe aller Bürger gemacht. Doch was genau umfasst dieses Recht und welche Auswirkungen hat es auf den Alltag der Menschen?
Internet als Grundversorgung: Ein Überblick
Die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten. Diese sollen eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Home-Office und Online-Inhaltediensten wie Videostreaming im marktüblichen Umfang ermöglichen.
Dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur für den Hauptwohnsitz oder den Geschäftsort. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht. Vielmehr darf die Versorgung auch drahtlos erbracht werden, solange die Mindestanforderungen erfüllt sind.
Ab Dezember 2024 gelten erhöhte Mindestanforderungen: Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde betragen, die Upload-Rate mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde und die Latenz darf nicht höher als 150 Millisekunden sein. Diese Parameter werden regelmäßig überprüft und angepasst.
Zusätzlich gehört zur Grundversorgung, dass die angebotenen Produkte zu erschwinglichen Preisen verfügbar sein müssen. Die Bundesnetzagentur hat hierfür nach Anhörung der betroffenen Kreise die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise veröffentlicht und einen Preis von etwa 35 Euro als erschwinglich festgelegt.
Ist Internet ein Grundrecht in Deutschland?
Obwohl das Internet als Grundversorgung anerkannt ist, wird die Frage, ob es sich um ein echtes Grundrecht handelt, differenzierter betrachtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 anerkannt, dass das Internet mittlerweile zur Grundversorgung des Einzelnen zählt. Unabhängig von einem konkret darlegbaren Schaden lasse sich allein aus der Nichtverfügbarkeit ein Schadensersatzanspruch begründen – eine Bedeutung, die bisher nur dem Kfz und dem herkömmlichen Telefonanschluss zugebilligt wurde.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont den Wandel zur „technisierten Informationsgesellschaft“ und sieht im Rahmen seiner Hartz-IV-Rechtsprechung, dass der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums „von den gesellschaftlichen Anschauungen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten abhängt.
Auf europäischer Ebene werden verstärkt Forderungen nach einem Grundrecht auf Internetzugang laut. Prominente Persönlichkeiten wie der Präsident des Europäischen Parlaments, David Sassoli, und der Begründer des World Wide Web, Sir Timothy Berners-Lee, sprechen sich ausdrücklich für ein Grundrecht auf Internetzugang aus. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Charta der Grundrechte könnten als Rechtsgrundlage für ein solches Recht fungieren.
Recht auf Internet in der Mietwohnung – was gilt?
Bei Mietwohnungen gelten besondere Regelungen bezüglich des Rechts auf Internet. Grundsätzlich muss der Vermieter den Antrag des Mieters auf einen Fernsprechanschluss (auch ISDN, DSL oder Glasfaseranschluss) zur Nutzung von Telefon und/oder Internet bewilligen. Verweigert der Vermieter die Abgabe dieser Einwilligungserklärung, kann der Mieter beim zuständigen Gericht auf Einwilligung klagen.
Allerdings besteht kein Rechtsanspruch des Mieters auf eine bestimmte Anschlussart oder Anschlussgeschwindigkeit. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer wichtigen Entscheidung vom 5. Dezember 2018 festgestellt, dass ein Vermieter dauerhaft gewährleisten muss, dass die Wohnung mit Telefon und Internet versorgt wird, wenn beim Einzug eine Telefondose vorhanden war. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.
Weitere wichtige Punkte zum Recht auf Internet in der Mietwohnung:
- Das Vorhandensein eines Hausanschlusses bzw. eines Anschlusses bis zur Verteilerdose gehört zum vertragsgemäßen Standard einer Wohnung
- Bei fehlenden Anschlüssen ist der Vermieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen
- Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, eine Aufbürdung auf den Mieter ist nicht zulässig
- Bei den anfallenden Kosten für den Hausanschluss handelt es sich nicht um Betriebskosten
Eine unzureichende Internetverbindung kann unter Umständen als Mangel der Mietsache angesehen werden. Mieter haben dann das Recht, eine Mängelanzeige zu stellen und unter Umständen eine Minderung der Miete zu verlangen, solange der Mangel andauert. Die Herausforderung liegt allerdings oft in der Beweisführung, dass die schlechte Internetverbindung tatsächlich den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
Will der Mieter auf eigene Kosten für eine bessere Anschlussart sorgen, sollte vorab mit dem Vermieter eine Kostenteilung besprochen werden. Im Gegenzug kann dann auf den Rückbau der Leitungen verzichtet werden – eine Lösung, die im Interesse aller Parteien sein kann.
Gesetzliche Grundlagen und Mindestanforderungen
Die rechtliche Verankerung des Anspruchs auf Internetversorgung in Deutschland basiert auf klaren gesetzlichen Grundlagen. Diese definieren nicht nur die technischen Mindestanforderungen, sondern auch, was unter einem „erschwinglichen Preis“ zu verstehen ist. Welche konkreten Rahmenbedingungen für das recht auf internet gelten, zeigt ein Blick in die entsprechenden Verordnungen.
Telekommunikationsgesetz (TKG) und TKMV
Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 wurde die rechtliche Basis für den Anspruch auf eine angemessene Internetversorgung geschaffen. Das TKG setzt die EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in deutsches Recht um. Ziel dieser Gesetzesnovelle ist eine weitere Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Telekommunikationsdienste innerhalb der EU.
Das TKG legt den Rechtsrahmen für die gesamte Telekommunikation in Deutschland fest – von der Marktregulierung über die Frequenzverwaltung bis hin zum Verbraucherschutz. Die zentrale Rolle bei der Anwendung des Gesetzes nimmt die Bundesnetzagentur ein, die als Regulierungsbehörde für den Telekommunikationsmarkt fungiert.
Zur konkreten Ausgestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten hat die Bundesregierung am 4. Mai 2022 die TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) beschlossen, der der Bundesrat am 10. Juni 2022 zugestimmt hat. Diese Verordnung konkretisiert die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe und gestaltet somit das individuelle recht auf internet gesetz aus.
Aktuelle Mindestgeschwindigkeit laut Gesetz
Die internet grundversorgung muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen, die in der TKMV festgelegt und regelmäßig überprüft werden. Seit dem 30. Dezember 2024 gelten folgende Werte:
- Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde betragen
- Die Upload-Rate muss bei mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde liegen [91]
- Die Latenz, also die Reaktionszeit, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein [91]
Diese Werte stellen eine Erhöhung gegenüber den bis Ende 2024 geltenden Mindestanforderungen dar. Zuvor waren lediglich 10 Megabit pro Sekunde im Download und 1,7 Megabit pro Sekunde im Upload vorgeschrieben. Der bessere Upload dürfte wesentlich dabei helfen, Videokonferenzen schadlos zu überstehen.
Mit den gestiegenen Anforderungen könnten künftig etwa 2,2 Millionen Adressen und damit 0,4 Millionen mehr Haushalte als bisher als unterversorgt gelten. Allerdings wird kritisiert, dass selbst mit den neuen Werten Verbraucher grundsätzlich nur das Nötigste erledigen können.
Die Werte werden jährlich überprüft und entsprechend der Entwicklung der Versorgungslage angepasst. Daher sind auch weitere Anhebungen der Mindestgeschwindigkeiten in Zukunft zu erwarten.
Was bedeutet ‚erschwinglicher Preis‘?
Ein zentraler Aspekt des recht auf internet ist, dass die Grundversorgung zu einem erschwinglichen Preis erfolgen muss. Nach dem TKG werden die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Für die Ermittlung eines erschwinglichen Preises wird der bundesweite Durchschnitt von Preisen für Produkte herangezogen, die mit einer Grundversorgung vergleichbar sind. Aktuell liegt der monatliche Preis für die Grundversorgung bei „zirka 35 Euro pro Monat“, wie die Bundesnetzagentur erklärt hat [91].
Bei der Preisermittlung für den Anschluss soll der durchschnittliche Preis von Anschlüssen im jeweiligen Landkreis als Referenzwert gelten. Dies berücksichtigt regional unterschiedliche Preisbesonderheiten. Grundsätzlich sollen die Preise für Telekommunikationsdienste, die im Zuge der Grundversorgung erbracht werden, nicht höher sein als die Preise von auf dem Markt angebotenen vergleichbaren Produkten.
Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Preisermittlung auch zusätzliche Aufwendungen wie Stromkosten, die beispielsweise beim Betrieb einer Satellitenfunkschüssel anfallen. Allerdings wird kritisiert, dass bei den monatlichen Preisen für die Dienstenutzung der hohe preisliche Wettbewerbsdruck unberücksichtigt bleibt und der Marktpreis auch unter dem noch bezahlbaren Niveau liegen könne.
Insgesamt sollen die Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise sicherstellen, dass die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem bezahlbaren Preis erfolgt, der für alle Bürgerinnen und Bürger tragbar ist und eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe ermöglicht.
So funktioniert das Verfahren bei der Bundesnetzagentur
Um sein recht auf internet durchzusetzen, müssen Betroffene ein spezielles Verfahren bei der Bundesnetzagentur durchlaufen. Dieses Verfahren folgt einem klaren Ablauf mit festgelegten Fristen und ermöglicht es, den gesetzlichen Anspruch auf Internetgrundversorgung geltend zu machen.
Wann liegt eine Unterversorgung vor?
Eine Unterversorgung ist gegeben, wenn die internet grundversorgung weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit verfügbar ist. Das bedeutet konkret: Weder über Festnetz noch über Mobilfunk oder Satellit ist ein Internetzugang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeiten von aktuell 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden verfügbar.
Wichtig hierbei: Eine Unterversorgung kann nur festgestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Kein Anbieter bietet an der Adresse einen Anschluss mit den Mindestanforderungen an
- Kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes ist in absehbarer Zeit geplant
- Die angebotenen Dienste überschreiten nicht den „erschwinglichen Preis“ von circa 30 Euro pro Monat
Nach Schätzungen der Bundesnetzagentur sind derzeit etwa 400.000 Haushalte in Deutschland von einer solchen Unterversorgung betroffen.
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Bundesnetzagentur hat den Antragsweg inzwischen vereinfacht und ein überarbeitetes Kontaktformular online gestellt. Folgende Schritte sind für einen Antrag notwendig:
- Besuch der Webseite der Bundesnetzagentur und Ausfüllen des entsprechenden Formulars
- Bestätigung, dass eine Mindestversorgung mit den oben genannten Geschwindigkeiten gewünscht wird
- Erklärung, dass man mit einer technologieneutralen Lösung einverstanden ist (kein Anspruch auf eine bestimmte Technologie wie Glasfaser)
- Bestätigung, dass bereits umfassend geprüft wurde, ob regulär ein Vertrag über die Versorgung mit Internet und Telefon bei einem Anbieter abgeschlossen werden kann
- Einverständnis mit dem „erschwinglichen Preis“ von etwa 30 Euro monatlich
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt geeignete Nachweise anzufordern oder im Rahmen ihrer Amtsermittlungsbefugnisse bei zuständigen Stellen Informationen einzuholen.
Ablauf nach Antragstellung
Nach Eingang des Antrags beginnt ein mehrstufiges Verfahren:
Zunächst prüft die Bundesnetzagentur die Angaben des Antragstellers und ermittelt, ob tatsächlich eine Unterversorgung vorliegt. Diese Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung abgeschlossen sein.
Falls eine Unterversorgung festgestellt wird, veröffentlicht die Behörde diese Feststellung – ohne Nennung persönlicher Daten – im Amtsblatt sowie auf ihrer Internetseite. Diese Veröffentlichung dient dazu, Telekommunikationsunternehmen über das zu versorgende Gebiet zu informieren.
Daraufhin haben interessierte Unternehmen einen Monat Zeit, sich freiwillig zur Versorgung des betroffenen Haushalts zu melden. Sie können ihre Zusagen schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur richten.
Fristen und Reaktionszeiten der Anbieter
Wenn sich innerhalb der einmonatigen Frist kein Unternehmen freiwillig meldet, beginnt die Phase der Verpflichtung. Die Bundesnetzagentur nimmt Kontakt mit Unternehmen auf, die für eine Versorgung an der betreffenden Adresse in Frage kommen.
Innerhalb von spätestens fünf Monaten nach Feststellung der Unterversorgung verpflichtet die Behörde ein oder mehrere Unternehmen, dem Antragsteller eine Mindestversorgung anzubieten. Diese Verpflichtung erfolgt in der Regel innerhalb von bis zu drei Monaten.
Nach der Verpflichtung müssen die Anbieter innerhalb von drei Monaten beginnen, die Voraussetzungen für die Anbindung zu schaffen. In der Regel muss das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
Die tatsächliche Dauer bis zur Verfügbarkeit des Anschlusses hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere davon, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.
Trotz des eingeführten Rechtsanspruchs zeigt die Praxis bisher ernüchternde Ergebnisse: Bis Oktober 2023 erfolgten über 4.000 Eingaben von Verbrauchern bei der Bundesnetzagentur, jedoch wurde bis dahin nur in einem einzigen Fall ein Internetanbieter von der Behörde zur Versorgung verpflichtet.
Was tun bei Ablehnung oder Verzögerung?
Trotz des gesetzlich verankerten recht auf internet kommt es vor, dass kein Anbieter freiwillig einen Anschluss bereitstellen möchte oder die Versorgung verzögert wird. In solchen Fällen müssen Betroffene nicht aufgeben, sondern können weitere Schritte einleiten.
Wenn kein Anbieter freiwillig liefert
Nach der Feststellung einer Unterversorgung durch die Bundesnetzagentur haben alle am Markt tätigen Telekommunikationsanbieter zunächst einen Monat Zeit, freiwillig eine Mindestversorgung anzubieten. Wenn diese Frist abläuft, ohne dass sich ein Unternehmen gemeldet hat, geht das Verfahren in die nächste Phase über.
Für Verbraucher bedeutet dies: Geduld ist gefragt, denn der Prozess folgt gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Dennoch sollten Betroffene nicht aufgeben, da die gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf internet grundversorgung eindeutig ist. Derzeit befinden sich rund 130 weitere Beschwerdeverfahren in der Prüfung bei der Bundesnetzagentur.
Verpflichtungsverfahren durch die BNetzA
Meldet sich kein DSL Anbieter freiwillig innerhalb der einmonatigen Frist, beginnt die Bundesnetzagentur mit dem Verpflichtungsverfahren. Hierbei werden mehrere Unternehmen angehört, die an dem betreffenden Ort bereits Infrastruktur betreiben. Dies können sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit sein.
Entscheidend für die Auswahl des zu verpflichtenden Anbieters ist, welches Unternehmen am besten geeignet ist, den Betroffenen zu versorgen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur besonders:
- Ob ein Unternehmen bereits geeignete Telekommunikationsnetze in der Nähe betreibt
- Ob die Versorgung kosteneffizient erbracht werden kann
Die Bundesnetzagentur hat im März 2024 erstmals einen Anbieter verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Der verpflichtete Anbieter muss nun eine Mindestversorgung erbringen, die mindestens 10 Megabit pro Sekunde im Download und 1,7 Megabit im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden umfasst. Diese Versorgung muss zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis angeboten werden, den die Bundesnetzagentur auf etwa 30 Euro pro Monat festgelegt hat.
Nach einer Verpflichtung muss der Anbieter innerhalb von drei Monaten beginnen, die Voraussetzungen für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
Rechtliche Schritte bei Streitfällen
Neben dem Verpflichtungsverfahren haben Verbraucher zusätzliche Rechte, wenn es zu Verzögerungen oder Ausfällen bei bereits bestehenden Verträgen kommt:
Gemäß § 58 TKG kann ein Verbraucher vom Anbieter verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt. Der Anbieter muss den Eingang einer Störungsmeldung dokumentieren und bei längeren Störungen über Maßnahmen informieren.
Falls die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen. Diese beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Vertragskosten, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Überdies besitzen Betroffene ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Anbieter keine andere Lösung bereitstellen kann oder nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Beschwerde reagiert. Zu beachten ist jedoch, dass kein Netzbetreiber eine 100-prozentige Verfügbarkeit verspricht und kurzfristige Störungen an rund sieben Tagen pro Jahr vertraglich eingeplant sind.
Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher außerdem eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des monatlichen Entgelts verlangen.
Das verpflichtete Unternehmen hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtungsentscheidung gerichtlich prüfen zu lassen. Allerdings ändert dies zunächst nichts an der Verpflichtung zur Versorgung.
Sonderfälle: Schlechte Bonität oder abgelegene Orte
Bei der Durchsetzung des recht auf internet stehen manche Verbraucher vor besonderen Herausforderungen. Negative Schufa-Einträge oder ein Wohnort in einer abgelegenen Region können den Zugang zu schnellem Internet erschweren. Dennoch existieren Lösungen für diese Sonderfälle.
Recht auf Internet trotz Schufa
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gibt Internetanbietern Auskunft über die Zahlungsfähigkeit potenzieller Kunden. Diese Bonitätsprüfung gehört zum Standardverfahren bei Vertragsabschlüssen und soll sicherstellen, dass monatliche Beiträge pünktlich bezahlt werden können. Allerdings führt ein negativer Schufa-Eintrag nicht automatisch zur Ablehnung eines Antrags.
Entscheidend für die Chancen auf einen Vertragsabschluss sind Art und Alter der Einträge. Verbraucher, die innerhalb der letzten 12 Monate keine neuen Einträge gesammelt haben und ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, haben bessere Aussichten. Wer bereits Kunde bei einem Anbieter war und stets pünktlich zahlte, profitiert ebenfalls von diesem positiven Zahlungsverhalten – selbst bei bestehendem Schufa-Eintrag.
Schlechte Bonität – trotzdem DSL möglich?
Trotz negativer Bonität gibt es mehrere Wege, einen Internetanschluss zu erhalten:
- Kaution statt Bonitätsprüfung: Einzelne Anbieter wie Easybell bieten gegen eine Sicherheitsleistung von 100 Euro Verträge ohne Bonitätsprüfung an. Diese Kaution wird 6 bis 8 Wochen nach Vertragsende zurückerstattet.
- Gespräch mit dem Kundenservice: Bei Ablehnung eines Antrags lohnt es sich, direkt mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise kann eine Sicherheitsprämie vereinbart oder ein Prepaid-Tarif angeboten werden.
- Verschiedene Anbieter testen: Da jeder Internetanbieter eigene Bewertungskriterien für die Bonität anwendet, könnte ein Antrag, der bei einem Anbieter abgelehnt wurde, bei einem anderen erfolgreich sein.
- Günstige Tarife wählen: Die Entscheidung für einen kostengünstigen Einstiegstarif ohne zusätzliche Optionen erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsgenehmigung.
Bestandskunden haben übrigens einen Vorteil: Wer bereits Internet-Kunde ist und trotz negativem Schufa-Eintrag einen zusätzlichen Vertrag (etwa für Mobilfunk) abschließen möchte, muss in der Regel keine erneute Bonitätsprüfung durchlaufen.
Was gilt in ländlichen Regionen?
In abgelegenen Gebieten stellt nicht die Bonität, sondern die technische Verfügbarkeit die größte Hürde dar. Weltweit haben 4 Milliarden Menschen noch keinen Zugang zum Internet, besonders betroffen sind ländliche Regionen. In Europa sind laut OECD-Statistik 48% der Haushalte in ländlichen Gebieten ohne Highspeed-Internet.
Für unterversorgte ländliche Gebiete stehen mehrere Alternativen zur Verfügung:
- Satelliteninternet: Diese Technologie ermöglicht Breitband-Internet praktisch überall, unabhängig von der terrestrischen Infrastruktur.
- Richtfunktechnologien: Systeme wie WiBACK können große Gebiete mit geringem Infrastrukturbedarf versorgen und funktionieren energieeffizient mit Solarstrom.
- Mobilfunklösungen: Sogenannte Homespots stellen eine Alternative zu klassischen Festnetzanschlüssen dar, indem sie Internet über das Mobilfunknetz bereitstellen.
Bei abgelegenen Standorten sollte dennoch das Recht auf Internet durchgesetzt werden können, wenn keine der verfügbaren Alternativen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit erreicht. Letztendlich gilt das recht auf internet unabhängig vom Wohnort oder der Bonität – die technische Umsetzung und der Weg dorthin können jedoch variieren.
Tipps zur Vorbereitung und Fehlervermeidung
Die korrekte Vorbereitung ist entscheidend, wenn Verbraucher ihr recht auf internet durchsetzen möchten. Bevor die Bundesnetzagentur aktiv werden kann, müssen Betroffene nachweisen, dass tatsächlich eine Unterversorgung vorliegt und keine technischen Probleme die Ursache sind.
Breitbandmessung korrekt durchführen
Für einen rechtssicheren Nachweis einer mangelhaften internet grundversorgung ist ausschließlich die Desktop-App der Bundesnetzagentur geeignet. Andere Speedtests reichen für rechtliche Schritte nicht aus. Der Messvorgang folgt einem streng definierten Protokoll:
- Insgesamt 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen durchführen
- Messungen auf 3 verschiedene Kalendertage verteilen, mit mindestens einem Tag Pause dazwischen
- Pro Tag 10 Messungen durchführen
- Zwischen den Messungen eines Tages mindestens 5 Minuten Pause einhalten
- Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages mindestens 3 Stunden Abstand einhalten
Für zuverlässige Ergebnisse sollte der Computer per LAN-Kabel (mindestens CAT6) mit dem Router verbunden sein. WLAN-Verbindungen führen oft zu verfälschten Messergebnissen.
Technische Fehlerquellen ausschließen
Bevor man einen Antrag stellt, sollten typische Fehlerquellen ausgeschlossen werden:
- Router-Probleme: Die LED-Anzeigen am Router geben oft erste Hinweise. Eine blinkende Power-LED deutet auf Probleme mit der Internetverbindung hin.
- Verkabelung prüfen: Sitzt das Verbindungskabel zum Router fest? Weisen Kabel oder Stecker Beschädigungen auf?
- Gerätekonfiguration: Veraltete Treiber der Netzwerkkarte, falsche Router-Einstellungen oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit bremsen.
Viele Router bieten Diagnosefunktionen, die bei der Fehlersuche helfen. Die Fritzbox beispielsweise bietet unter „Diagnose“ → „Funktion“ einen Test aller Komponenten an.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für einen Antrag bei der Bundesnetzagentur sollten folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
- Messprotokolle der Breitbandmessung (für Festnetz und Mobilfunk)
- Ablehnungsschreiben der angefragten Telekommunikationsunternehmen
- Gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht
Für einen neuen Hausanschluss werden zusätzlich benötigt:
- Amtlicher Lageplan mit Gebäudegrundriss (Maßstab 1:100 – 1:1000)
- Liegenschaftskarte mit Lage des Grundstücks (gleicher Maßstab)
Eine gründliche Vorbereitung erhöht die Chancen, dass das Verfahren zur Durchsetzung des recht auf internet gesetz erfolgreich verläuft und Betroffene schließlich eine angemessene Internetversorgung erhalten.
Fazit
Zusammenfassend stellt das Recht auf Internet seit dem 1. Juni 2022 einen wichtigen Meilenstein für die digitale Teilhabe aller Bürger in Deutschland dar. Dennoch zeigt die Praxis, dass zwischen gesetzlichem Anspruch und Realität noch eine erhebliche Lücke klafft. Obwohl rund 400.000 Haushalte als unterversorgt gelten, wurde bisher nur in wenigen Fällen tatsächlich eine Versorgungsverpflichtung ausgesprochen.
Die aktuellen Mindestanforderungen von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload werden ab Dezember 2024 auf 15 Mbit/s bzw. 5 Mbit/s angehoben. Diese Anpassung verdeutlicht das Bewusstsein des Gesetzgebers für die wachsende Bedeutung einer stabilen Internetverbindung.
Das Verfahren bei der Bundesnetzagentur folgt einem klar definierten Ablauf mit entsprechenden Fristen. Betroffene sollten daher Geduld mitbringen, aber gleichzeitig ihre Rechte konsequent einfordern. Besonders wichtig ist dabei die korrekte Durchführung der Breitbandmessung, um eine Unterversorgung rechtssicher nachzuweisen.
Auch bei schlechter Bonität oder in abgelegenen Regionen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Internetversorgung. Alternative Lösungen wie Kautionszahlungen oder Satelliteninternet können hier Abhilfe schaffen.
Unabhängig von der persönlichen Situation gilt: Wer sein Recht auf Internet durchsetzen möchte, sollte sich vorab gründlich informieren, technische Fehlerquellen ausschließen und alle notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammenstellen. Die digitale Grundversorgung ist kein Luxus, sondern eine essentielle Voraussetzung für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der modernen Gesellschaft.













